Nachgefragt in Österreich: Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Österreich verfügt über ein sowohl ausgezeichnetes Gesundheitssystem und auch eine ebensolche Pflegevorsorge. Nicht zuletzt die Pandemiejahre seit 2020 haben verdeutlicht, wie wichtig die Arbeit die Pflegepersonal in unserer Gesellschaft leistet ist; gleichzeitig jedoch auch, dass akuter Mangel an Personal zur Versorgung, Pflege und Betreuung pflegebedürftiger und betagter Menschen herrscht. Die Nachfrage nach qualifiziertem Personal wird in Zukunft weiter steigen.

Aus diesem Grund sind die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, neben vielen anderen Fachkräften, auf der bundesweiten Mangelberufsliste vertreten.
Bei den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen wird unterschieden zwischen:
1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. der Pflegefachassistenz und
3. der Pflegeassistenz.

Darüber hinaus sind auch Berufe in der Sozialen Betreuung wie Heimhelfer/innen sehr gefragt.

Ausbildung, Berufsbild und Tätigkeitsfeld dieser Berufe sind mit Gesetzen geregelt. Details dazu finden sie hier. Das bedeutet, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zur Berufsausübung vorzuweisen ist.

Sie haben eine entsprechende Ausbildung im Ausland abgeschlossen? Dann ist eine Berufsübung nach der Anerkennung Ihrer Ausbildung möglich!
Das bedeutet ihre Ausbildungsnachweise werden von der zuständigen Stelle geprüft. Etwaige Abweichungen müssen zur erfolgreichen Anerkennung mit der Absolvierung von Lehrgängen oder Prüfungen ausgeglichen werden.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

Nutzen Sie außerdem das bundesweite Beratungsangebot, die Kontaktdaten finden Sie hier.

Ein Informationsblatt des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gibt Auskunft über die Möglichkeiten zum eventuellen Einsatz von ukrainischen Angehörigen bestimmter Gesundheitsberufe in Österreich. Das Informationsblatt ist natürlich auch für Drittstaatsangehörige generell gültig.