Übersicht: Verfahren zur formalen Anerkennung

In Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland mitgebrachten Qualifikationen. 

Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt werden. Es gibt vier Formen der Anerkennung: 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierung von akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung von Lehrberufsabschlüssen

Berufliche Anerkennung

Die formale Anerkennung (Berufszulassung) beruflicher Qualifikationen ist nur in reglementierten Berufen möglich. Reglementiert heißt, dass in bestimmten Berufen der Nachweis bestimmter Qualifikationen die Voraussetzung ist, um in Österreich in Ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es nach EU-Recht die folgenden Formen der beruflichen Anerkennung:

  • Anerkennung (Gleichhaltung) von Berufsqualifikationen durch den Vergleich mit österreichischen Qualifikationsanforderungen
  • Automatische Anerkennung auf Grundlage entsprechender Ausbildungserfahrungen
  • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen (wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt und keine Niederlassung in Österreich angestrebt wird).

An welche Antragsstelle Sie sich wenden sollen hängt davon ab, ob die Ausbildung bzw. Abschlüsse in der Europäischen Union (EU), im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

Nostrifikation

Die Nostrifikation von ausländischen Schulzeugnissen und Reifezeugnissen zielt auf die möglichst vollständige Gleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Größere Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Möglichkeit der Bewertung ausländischer Schulabschlusszeugnisse

Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.

Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

Um mit einem Hochschulstudium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Reifezeugnissen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule

Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen durch Abkommen

In vielen Fällen basiert die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen auf zwischenstaatlichen Abkommen. Sie muss daher nicht mehr inhaltlich überprüft, sondern nur noch administrativ bestätigt werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule.

Nostrifizierung – Anerkennung im Hochschulbereich

Ziel der Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüssen ist es, eine möglichst genaue Übereinstimmung mit österreichischen Abschlüssen herzustellen. Um einen Antrag zur Anerkennung stellen zu können, muss in Österreich der Nachweis für die Notwendigkeit der Anerkennung erbracht werden. Für Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU erworben wurden, ist meist keine Anerkennung (= Nostrifizierung) notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) anstreben oder Sie Ihr Diplom in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz erworben haben und dort bereits ein vergleichbares Berufsrecht besitzen.

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Abschluss ein ausländischer Grad gleichgehalten werden soll. Sie können sich auf www.nostrifizierung.at genauer über diese Verfahren informieren. 

Möglichkeit der Bewertung ausländischer Hochschuldiplome

Eine Bewertung ist eine offizielle Empfehlung bzw. Gutachten, das zur besseren Einschätzung und Vergleichbarkeit Ihres Diploms für Arbeitgeber/innen oder das Arbeitsmarktservice dient. Die Bewertung ist kein Bescheid und keine formale Anerkennung, also hat sie keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Bewertungsgutachten enthalten z.B. folgende Inhalte: Informationen zur Ausbildungsinstitution, grundsätzliche Einstufung (Niveau, Umfang der Ausbildung etc.) und Entsprechung mit österreichischen Studienabschlüssen. 

Eine Bewertung zu beantragen ist oft dann sinnvoll, wenn keine Nostrifizierung notwendig oder möglich ist. Sie kann den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Ausstellung ist kostenpflichtig:

  • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
  • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA – Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung). Die Antragstellung erfolgt online unter www.aais.at

Gleichwertigkeit aufgrund der Abkommen

Mit manchen Ländern bestehen bilaterale Verträge, die die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse garantieren. In diesem Fall ist keine Nostrifizierung notwendig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Vorgang. 

ZuständigkeitBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anerkennung für das Studium

Es besteht die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Diplome als Zugangsvoraussetzung für das (Weiter-) Studium, anerkennen zu lassen. 

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule

Gleichhaltung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung

Manche Abschlusszeugnisse oder Diplome, die im Ausland erworben wurden, können auch mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden, eventuell unter Berücksichtigung von nachzuweisenden Berufserfahrungen. Bei Ausbildungsunterschieden besteht die Möglichkeit, den Lehrabschluss durch Ergänzungsprüfungen zu erwerben. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Berufsbildungsabkommen, die eine Gleichhaltung erleichtern.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Formale Anerkennung ohne Zeugnis oder Nachweis

Das neue Anerkennungs- und Bewertungsgesetz bringt insbesondere Neuerungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene: Können diese Personengruppen auf Grund Ihrer Flucht unverschuldet keine Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise vorweisen, kontaktieren Sie eine Beratungsstelle um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.