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Hier werden alle Begriffe rund um die Berufsanerkennung erklärt.
Das sind die zuständigen Stellen an die Sie sich wenden können, um ein Anerkennungsverfahren zu beantragen. Welche Stelle genau für Ihren Beruf zuständig ist, können Sie mit unserem Anerkennungs-Wegweiser herausfinden.
Siehe Beratungsstelle
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer, die unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation Ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag eine Anmeldebescheinigung (ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich zu stellen).
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EWR-Bürgerin/des EWR-Bürgers bzw. der Schweizerin/des Schweizers örtlich zuständig ist:
Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein reglementiertes Gewerbe oder Teilgewerbe selbständig ausüben zu können.
Beratungsstellen unterstützen bundesweit Personen, die verschiedenste Qualifikationen im Ausland erworben haben und weitere Informationen zu den Themen Anerkennung, Integration, sowie Arbeiten und Selbständigkeit in Österreich benötigen.
Bescheide sind von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidungen und Anordnungen, die sich an bestimmte Personen richten. Antragstellen stellen Bescheide aus, um Entscheidungen über den Vergleich eines ausländischen Abschlusses oder Qualifikationsnachweises mit einem inländischen mitzuteilen. Bescheide können daher Auskunft über die Gleichwertigkeit geben und allenfalls Ausgleichsmaßnahmen zur Erlangung dieser geben.
Die Bewertung ausländischer Hochschuldiplome kann eine Alternative zum Nostrifizierungsverfahren sein. Sie ist nicht bindend, aber relativ unbürokratisch zu bekommen. Die akademische Wertung ausländischer Diplome kann in der praktischen Arbeit sehr hilfreich und unterstützend sein, z. B. bei der Arbeitssuche, Bewerbung und Vorsprache beim Arbeitsmarktservice (AMS). Die Anerkennung (Nostrifizierung) selbst erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Verwaltung des betreffenden Berufes zuständig ist.
Zuständigkeit für Schulabschlusszeugnisse: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Antragstellung erfolgt online: www.asbb.at
Zuständigkeit für Hochschulabschlüsse Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, ENIC NARIC AUSTRIA. Die Antragstellung erfolgt online: www.aais.at
Zuständigkeit für Lehrabschlüsse Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft https://www.bmaw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Gleichhaltung.html
Das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung ist die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle für alle grenzüberschreitenden Anerkennungsfragen im Hochschulbereich. Es ist zuständig für Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Titeln und vergleicht die ausländischen Curricula mit den österreichischen Studienplänen. Die Antragstellung erfolgt online: www.aais.at
Gleichhaltung ist eine formale Anerkennung einer durch Schule und/oder durch Arbeit erworbene berufliche Qualifikation, mit einem österreichischen Lehrabschluss, unabhängig ob es sich um eine Ausbildung aus einem EWR-Staat oder aus einem Drittstaat handelt.
Wenn die direkte Gleichhaltung nicht möglich ist, können Lehrabschlussprüfungen nachgeholt und dafür oft Teile des ausländischen Berufsabschlusszeugnisses angerechnet werden. Wird mit einem/einer Arbeitgeber/in ein Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Facharbeiter/in abgeschlossen, so ist eine Gleichhaltung nicht erforderlich.
Zuständigkeit: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Um ein Studium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von ausländischen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden. Dies geschieht durch die zuständige Universität oder Fachhochschule.
Eine Lehrberechtigung ist der Nachweis über die erworbenen Qualifikationen, die eine Person befähigen, ein oder mehrere Fächer zu unterrichten.
Das duale System, das die Ausbildung in der Berufsschule mit praktischer Erfahrung im Betrieb (Lehre) verbindet, ist eine Besonderheit deutschsprachiger Länder. Aufgrund der Bekanntheit und dem hohen Wert, der einem Lehrabschluss am österreichischen Arbeitsmarkt beigemessen wird, ist es sinnvoll, die Möglichkeit zu nutzen, ausländische Berufsabschlusszeugnisses mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung hinsichtlich einer möglichen Anerkennung zu vergleichen. (Gleichhaltung)
Für das Recht, „nicht reglementierte“ Berufe auszuüben, wird keine formale Anerkennung benötigt. Eine Anerkennung kann aber die Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Je gefragter diese Qualifikation am Arbeitsmarkt ist und je mehr Bedarf in den Unternehmen besteht, desto höhere Chancen haben Sie bei der Jobsuche.
Als Nostrifikation bezeichnet man die formale Anerkennung ausländischer Schul- und Reifezeugnisse. Hierbei kommt es zu einem Vergleich des im Ausland zurückgelegten Schulbesuches und der im Ausland abgelegten Prüfungen mit österreichischen Lehrplänen. Gibt es gröbere Abweichungen bei den Lehrinhalten, müssen Ergänzungsprüfungen absolviert werden.
Nostrifizierung ist die formale Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums. Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss, das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes, die in Österreich mit diesem Studienabschluss verbunden ist.
Die Nostrifizierung beruht auf einem Vergleich der Studienpläne (zeitliche und örtliche Unterschiedlichkeit!). Zuständig sind die jeweilige Universität bzw. Fachhochschule/Fachhochschulrat bzw. Pädagogische Hochschule. Derselbe Nostrifizierungsantrag darf gleichzeitig bzw. nach Zurückziehung nur einmal an einer österreichischen Hochschule gestellt werden.
Das sind Berufe, für die ein Qualifikationsnachweis erforderlich ist. Dazu gehören z.B.: Gesundheitsberufe, Architekten, Rechtsanwälte oder Ärzte. Die Mehrheit der Berufe sind aber nichtreglementierte Berufe.
Unbescholtenheit bedeutet ohne rechtskräftige Verurteilung oder Vorstrafen zu sein. Das heißt ein einwandfreies Strafregister bzw. Leumundszeugnis zu haben.